Bundesarbeitsgruppe
Kleinsäuger e.V.
§ 1
Name,
Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
| (1) |
Der Verein führt
den Namen Bundesarbeitsgruppe Kleinsäuger,
und nach einer Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V. |
| (2) |
Der Verein hat
seinen Sitz in Leipzig-Grünau :
Schulzoo-Leipzig
e.V.
Binzer Straße 14
04207 Leipzig
|
| (3) |
Das Geschäftsjahr
ist das laufende Kalenderjahr. |
§ 2
Zweck
des Vereins
| (1) |
Das Sammeln und
Verbreiten von wissenschaftlichen Erkenntnissen über Haltung und Zucht
von Kleinsäugern. Die Förderung wissenschaftlicher Unternehmungen,
die zur Arterhaltung einheimischer und exotischer Kleinsäugerformen
dienen. |
| (2) |
Die Arbeit des
Vereins umfaßt den Naturschutz und Tierschutz im weitesten Sinne.
Im Rahmen dieser Aktivitäten werden Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen
für Tierschutz, Naturschutz und Umweltschutz eingesetzt und durchgeführt.
|
| (3) |
Die ideelle und
finanzielle Unterstützung von Einrichtungen, die sich mit den o.g.
Themen beschäftigen, insbesondere Einrichtungen, die sich in diesem
Zusammenhang mit Jugendarbeit beschäftigen. |
§ 3
Finanzmittel
| (1) |
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung. |
| (2) |
Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
| (3) |
Die Mittel (finanzieller
und materieller Natur) des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Anteile am Überschuß und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln desVereins. |
| (4) |
Die Vorstandsmitglieder
können Kostenaufwendungen für Benzingeld, öffentliche Verkehrsmittel,
Telefongebühren, Gebühren für Postzustellungen u.s.w. erhalten. |
| (5) |
Der Verein darf
keine Personen durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
| (6) |
Die Mittel werden
durch Beiträge, öffentliche Fördermittel und durch Zuwendungen (wie
z.B. Spenden, Schenkungen, Stiftungen) aufgebracht. |
| (7) |
Die Zahlungsmodalitäten
und die Höhe der Beitragsgelder sind in der Geschäftsordnung und Beitragsordnung
geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung sind. |
§ 4
Mitgliedschaft
| (1) |
Mitglied kann
jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung
der Ziele des Vereins interessiert ist. Voraussetzung ist ein an den
Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in dem sich der Anmeldende zur
Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Für juristische
Personen ist im Aufnahmeantrag ein Ansprechpartner zu benennen. |
| (2) |
Über den schriftlich
zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages entscheidet auf Einspruch des
Antragstellers die Mitgliederversammlung. Der Einspruch ist binnen
eines Monats nach der Ablehnung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich
einzureichen. |
| (3) |
|
| (4) |
Die Mitgliedschaft
wird beendet :
| a) |
durch den
Tod des Mitgliedes, |
| b) |
durch fristgerechten
Austritt,
der schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30.11.
des laufenden Jahres mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Jahres
erklärt werden muß, |
| c) |
durch einen
förmlichen Ausschluß,
Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten hat oder
das gegen Ziele und Zwecke des Vereins verstoßen hat, kann durch
den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher
mündlich oder schriftlich die Gelegenheit zur Äußerung zur Sache
zu geben. Gegen den Beschluß kann der Betroffene innerhalb eines
Monats nach Empfang des schriftlichen Bescheids Einspruch einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft des Betroffenen ruht
während dieser Zeit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. |
| d) |
durch Ausschluß
Der Vorstand kann durch Beschluß ein Mitglied ausschließen,
wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Voraussetzung für die Beschlußfassung des Vorstandes ist, daß
seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die vorgesehene
Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. |
|
§ 5
Organe
des Vereins
Organe des Vereins
sind:
| a) |
Mitgliederversammlung |
| b) |
Vorstand |
§ 6
Die
Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitgliederversammlung
ist das oberste und allein satzungsgebende Organ des Vereins. |
| (2) |
Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist alljährlich einmal abzuhalten. Sie beschließt
insbesondere über:
| a) |
die Bestellung
und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, |
| b) |
die Wahl
der Mitglieder des Vorstandes, |
| c) |
die Höhe
der Mitgliederbeiträge, |
| d) |
die Ausschließung
eines Mitgliedes, |
| e) |
die Auflösung
des Vereins und die Verwendung des Vermögens, |
| f) |
die Wahl
von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren; einer der beiden
Kassenprüfer kann wiedergewählt werden, |
| g) |
die Entgegennahme
des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes und des Haushaltplanes
und des Kassenberichtes, |
| h) |
die Entlastung
des Vorstandes, |
| i) |
die Änderung
der Satzung, |
| j) |
über Empfehlungen,
über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit desVorstandes
fallen. (Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit
die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.). |
|
| (3) |
Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch eine schriftliche Einladung
der Mitglieder unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, mindestens
vier Wochen vorher, einzuberufen. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung
vor. Jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung einreichen. Der Versammlungsleiter hat
zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen. |
| (3.1) |
Diese Einladung
kann Bestandteil des Mittelungsheftes sein oder damit versendet werden.
Diese Einladung kann auch gesondert verschickt werden. |
| (4) |
Jede ordentlich
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen,
wenn ein Mitglied dies beantragt. Beschlüsse, durch die die Satzung
geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. |
| (4.1) |
In der
Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei Ausübung des Stimmrechtes
zulässig. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung
vertreten lassen, indem es einer in der BAG als Mitglied registrierten
Person eine Generalvollmacht erteilt. Diese Vollmacht ist nur vier
Wochen gültig. Jedes registrierte Mitglied der Bundesarbeitsgruppe
kann nur ein weiteres Mitglied vertreten. |
| (5) |
Über die Verhandlungen,
Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die von einem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern zur
Einsicht in der Geschäftsstelle ausgelegt sowie im Mitteilungsheft
und im Internet veröffentlicht. Einwendungen können nur innerhalb
eines Monats nach Veröffentlichung im Mitteilungsheft erhoben werden.
Die Niederschrift muß enthalten:
- die Bestätigung der Tagesordnung,
- Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
- die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse. |
| (6) |
Eine Außerordentliche
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins
dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich
gegenüber dem Vorstand verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag
der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden.
Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen innerhalb von vier Wochen
nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst
einberufen. |
| (7) |
Die Mitgliederversammlung
wird von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung
von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Im Falle der Verhinderung
der genannten Personen wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. |
| (8) |
Bei den Wahlen
des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl
und der Aussprachen einem Wahlausschuß übertragen, dieser ist von
der Mitgliederversammlung zu wählen. |
| (9) |
Wahlen müssen
geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt. |
| (10) |
Hat im 1. Wahlgang
kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. |
§ 7
Der
Vorstand
| (1) |
Der Vorstand
besteht aus :
- dem oder der Vorsitzenden
- vier weiteren Vorstandsmitgliedern |
| (2) |
Die Mitglieder
des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt
bis zu seiner Wiederwahl oder der Entlassung geschäftsführend im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus,
kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
ein Ersatzmitglied berufen. |
| (3) |
Der Verein wird
durch den Vorsitzenden oder zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten. |
| (4) |
In Kassenangelegenheiten
zeichnet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
Die Zeichnungssummen und Zeichnungsberechtigungen innerhalb des Vorstandes
werden in der Geschäftsordnung geregelt, die kein Bestandteil der
Satzung ist. |
§ 7
a
Die
Zuständigkeit des Vorstandes
| (1) |
Der Vorstand
ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung eines Haushaltplanes und des Jahresberichtes, Kassenführung
usw. |
| (2) |
Der Vorstand
beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung
einer Mindestfrist von 7 Tagen durch den oder die Vorsitzende(n),
bzw. ein weiteres Vorstandsmitglied einzuladen.
Zu Sitzungen ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder
dies verlangen. |
| (3) |
Beschlüsse des
Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. |
| (4) |
Ein Beschluß
des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden,
wenn kein Vorstandsmitglied Einwände hat. |
| (5) |
Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. |
| (6) |
Über die Sitzung
des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden
Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. |
§ 8
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung
wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht
dem Vorstand angehören. Die Kasse ist jährlich zu prüfen und das Ergebnis
ist vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 9
Auflösung
des Vereins
| (1) |
Die Auflösung
des Vereins erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung, auf einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend
sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, erfolgt die Einberufung
einer 2. Mitgliederversammlung. Die Einberufung muß innerhalb von
8 Wochen erfolgen. Die 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen. |
| (2) |
Der Verein wird
automatisch aufgelöst, wenn gemäß § 56 BGB die Mindestanzahl von 7
Vereinsmitgliedern unterschritten wird. Dies ist dem Amtsgericht umgehend
mitzuteilen. |
| (3) |
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
zu gleichen Teilen an die Gemeinschaft der Förderer des Tierparks
Berlin - Friedrichsfelde e.V. und den Schulzoo-Leipzig e.V., die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
haben. |
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt
mit der Gründung des Vereins am 11.11.2000 in Kraft.
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