Bundesarbeitsgruppe Kleinsäuger e.V.
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Kleinsäuger e.V.
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Bundesarbeitsgruppe Kleinsäuger e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgruppe Kleinsäuger, und nach einer Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig-Grünau :

Schulzoo-Leipzig e.V.
Binzer Straße 14
04207 Leipzig

(3) Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Das Sammeln und Verbreiten von wissenschaftlichen Erkenntnissen über Haltung und Zucht von Kleinsäugern. Die Förderung wissenschaftlicher Unternehmungen, die zur Arterhaltung einheimischer und exotischer Kleinsäugerformen dienen.
(2) Die Arbeit des Vereins umfaßt den Naturschutz und Tierschutz im weitesten Sinne. Im Rahmen dieser Aktivitäten werden Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen für Tierschutz, Naturschutz und Umweltschutz eingesetzt und durchgeführt.
(3) Die ideelle und finanzielle Unterstützung von Einrichtungen, die sich mit den o.g. Themen beschäftigen, insbesondere Einrichtungen, die sich in diesem Zusammenhang mit Jugendarbeit beschäftigen.

 

§ 3

Finanzmittel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel (finanzieller und materieller Natur) des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln desVereins.
(4) Die Vorstandsmitglieder können Kostenaufwendungen für Benzingeld, öffentliche Verkehrsmittel, Telefongebühren, Gebühren für Postzustellungen u.s.w. erhalten.
(5) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Die Mittel werden durch Beiträge, öffentliche Fördermittel und durch Zuwendungen (wie z.B. Spenden, Schenkungen, Stiftungen) aufgebracht.
(7) Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Beitragsgelder sind in der Geschäftsordnung und Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Ziele des Vereins interessiert ist. Voraussetzung ist ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Für juristische Personen ist im Aufnahmeantrag ein Ansprechpartner zu benennen.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages entscheidet auf Einspruch des Antragstellers die Mitgliederversammlung. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Ablehnung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich einzureichen.
(3)  
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet :
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch fristgerechten Austritt,
der schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Jahres erklärt werden muß,
c) durch einen förmlichen Ausschluß,
Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten hat oder das gegen Ziele und Zwecke des Vereins verstoßen hat, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher mündlich oder schriftlich die Gelegenheit zur Äußerung zur Sache zu geben. Gegen den Beschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des schriftlichen Bescheids Einspruch einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft des Betroffenen ruht während dieser Zeit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
d) durch Ausschluß
Der Vorstand kann durch Beschluß ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Voraussetzung für die Beschlußfassung des Vorstandes ist, daß seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die vorgesehene Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste und allein satzungsgebende Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einmal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c) die Höhe der Mitgliederbeiträge,
d) die Ausschließung eines Mitgliedes,
e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens,
f) die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren; einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden,
g) die Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes und des Haushaltplanes und des Kassenberichtes,
h) die Entlastung des Vorstandes,
i) die Änderung der Satzung,
j) über Empfehlungen, über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit desVorstandes fallen. (Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.).
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch eine schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, mindestens vier Wochen vorher, einzuberufen. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor. Jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3.1) Diese Einladung kann Bestandteil des Mittelungsheftes sein oder damit versendet werden. Diese Einladung kann auch gesondert verschickt werden.
(4) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.
(4.1) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, indem es einer in der BAG als Mitglied registrierten Person eine Generalvollmacht erteilt. Diese Vollmacht ist nur vier Wochen gültig. Jedes registrierte Mitglied der Bundesarbeitsgruppe kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.
(5) Über die Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern zur Einsicht in der Geschäftsstelle ausgelegt sowie im Mitteilungsheft und im Internet veröffentlicht. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung im Mitteilungsheft erhoben werden.
Die Niederschrift muß enthalten:
- die Bestätigung der Tagesordnung,
- Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
- die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
(6) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen innerhalb von vier Wochen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Im Falle der Verhinderung der genannten Personen wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(8) Bei den Wahlen des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl und der Aussprachen einem Wahlausschuß übertragen, dieser ist von der Mitgliederversammlung zu wählen.
(9) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(10) Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

§ 7

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus :
- dem oder der Vorsitzenden
- vier weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl oder der Entlassung geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Zeichnungssummen und Zeichnungsberechtigungen innerhalb des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt, die kein Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 7 a

Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung eines Haushaltplanes und des Jahresberichtes, Kassenführung usw.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von 7 Tagen durch den oder die Vorsitzende(n), bzw. ein weiteres Vorstandsmitglied einzuladen.
Zu Sitzungen ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(4) Ein Beschluß des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied Einwände hat.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(6) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kasse ist jährlich zu prüfen und das Ergebnis ist vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 9

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung, auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, erfolgt die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung. Die Einberufung muß innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Die 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Der Verein wird automatisch aufgelöst, wenn gemäß § 56 BGB die Mindestanzahl von 7 Vereinsmitgliedern unterschritten wird. Dies ist dem Amtsgericht umgehend mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Gemeinschaft der Förderer des Tierparks Berlin - Friedrichsfelde e.V. und den Schulzoo-Leipzig e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 10

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins am 11.11.2000 in Kraft.

Copyright Schulzoo-Leipzig e.V. in Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgruppe Kleinsäuger e.V.

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